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Zivilrecht1. Examen · Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)
Baden-WürttembergKampagne 2024 · 2024
Sachverhalt
V vermietet M ein Bekleidungsgeschäft im Hundertwasserhaus in Magdeburg. M vertreibt dort Kleider der Marke „Thor Steinar“, die insbesondere von Anhängern der rechtsextremen Szene gekauft wird. V wusste davon nichts. M wusste, dass V ihm die Räume nicht vermietet hätte, wenn M die Marke erwähnt hätte.
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Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
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Fall 1 von 1 · pausiert
Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)
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5 Min. gesamt
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