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Strafrecht1. Examen · Mord, § 211 StGB

Außerstrafrechtliche Konsequenzen

Rheinland-PfalzKampagne 2025 · 2025

Sachverhalt

T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.

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Mord, § 211 StGB§ 211 Abs. 1 StGB§ 211 Abs. 2 StGB

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Fall 1 von 1 · pausiert
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
5 Min.
5 Min. gesamt

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Mord, § 211 StGB
8 Lektionen · systematisch