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Strafrecht1. Examen · Mord, § 211 StGB
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
Rheinland-PfalzKampagne 2025 · 2025
Sachverhalt
T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.
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Mord, § 211 StGB§ 211 Abs. 1 StGB§ 211 Abs. 2 StGB
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Fall 1 von 1 · pausiert
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