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Strafrecht1. Examen · Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch
Nordrhein-WestfalenKampagne 2025 · 2025
Sachverhalt
A betritt das Haus des B. Er fordert ihn unter Faustschlägen auf, ihm sein Geld herauszugeben oder dessen Versteck preiszugeben. A findet weder Geld noch händigt B ihm welches aus. Aus Wut über sein Scheitern schlägt A mit einer Zange mehrfach auf B's Kopf. Er ist sich dabei bewusst, dass B dadurch sterben kann. B stirbt.
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Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
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