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Zivilrecht1. Examen · Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)

Nordrhein-WestfalenKampagne 2025 · 2025

Sachverhalt

Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.

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Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

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Fall 1 von 1 · pausiert
Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
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Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
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